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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten des Lieferers liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
- An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Unterlagen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich der Lieferer Eigentums, Urheber und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
- Vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen wird der Lieferer nur mit Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich machen, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen.
II. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Entladung, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Werden dem Lieferer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Lieferers gefährdet wird, ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat, insbesondere die Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.
- Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
- Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft, berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Lieferer wird Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
- Setzt der Besteller dem Lieferer nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Versand, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch weitere Leistungen übernommen hat, insbesondere Versand, Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme.
- Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme hat unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, zu erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige übliche Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Auf Verlangen hat er dem Lieferer den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.
- Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt anteilig Miteigentum. Der Lieferer nimmt diese Übertragung an.
- Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum des Lieferers unentgeltlich.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
VI. Mängelansprüche
Für Sach und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VII Gewähr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Sachmängel
- Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder werden ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes im Inland zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte, wird der Lieferer auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise so ändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
- Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
- Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Diese Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
- bei Übernahme einer Garantie
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei Vorsatz
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
- Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
- Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII sowie bei Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Mängeln eines Bauwerks oder von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
- Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder dekompilieren.
- Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, Seriennummern oder sonstige der Identifikation dienende Merkmale, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich aller Kopien verbleiben beim Lieferer oder beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG.
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.